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Recht so! Was auf Facebook verboten ist. (Teil 2)

 

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Willkommen zum zweiten Teil von “Recht so!”. In Teil 1 haben wir uns bereits mit einigen Rechtsirrtümern auf Facebook befasst. Nun haben wir weitere Fettnäpfchen für Sie gesucht und zeigen Ihnen wie man sie umgeht.

Ein fehlendes Impressum ist bei einer Homepage undenkbar, viele Facebook-Unternehmensseiten und -Profile besitzen aber keins. Wir berichteten bereits über ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.08.2011, welches besagt, dass ein Impressum mit maximal zwei Mausklicks erreichbar sein muss. Zudem muss man auf Anhieb erkennen, dass es sich um ein Impressum handelt. Durch die Einführung der neuen Chronik müssen auch alle, die bisher ein korrekt angelegtes Impressum besaßen, es wieder so einrichten, wie es das Urteil vom 19.08.2011 verlangt. Wir haben das Problem gelöst, indem wir das Impressum als vierten Reiter unserer Fanseite anzeigen lassen. Einfach und sofort ersichtlich.

Ein erkennbares Impressum wird aber nicht nur bei Unternehmensseiten verlangt, sondern bei allen anderen Seiten und Profilen, die nicht gänzlich zur privaten Nutzung dienen. Wenn man sich unsicher ist, ob man Facebook nur privat nutzt, dann sollte man, um auf Nummer sicher zu gehen, ebenfalls ein den oben genannten Vorgaben entsprechendes Impressum integrieren.

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Das Impressum steht - die Seite lebt. Als Chef hat man es nicht einfach und dann soll man sich “auch noch um die sozialen Medien kümmern”. Das kostet Zeit, die viele CEOs nicht vollständig aufbringen können. Daher müssen (was auch Ainn macht) in der Regel Mitarbeiter die Pflege der Netzwerke übernehmen. Allerdings reicht hierbei ein einfaches “Mach mal!” als Übergabe nicht aus. Denn wie im sonstigen Berufsleben gilt auch in den Social Media: führen Arbeitnehmer Arbeiten fehlerhaft aus, in die sie nur unzureichend eingewiesen wurden, so haftet normalerweise der Arbeitgeber. Das macht ja auch Sinn, denn wer nie Autofahren gelernt hat, kann das auch nicht plötzlich, nur weil es der Chef verlangt. Daher sollten betriebsinterne Richtlinien ausgearbeitet werden, sogenannte Social Media Guidelines, die der Arbeit mit den sozialen Netzwerken einen abgesteckten, festen Rahmen geben. Zusätzlich schadet es nicht, wenn man in regelmäßigen Abständen kleine Workshops abhält, die sich zum Beispiel mit Rechtsirrtümern auf Facebook befassen. Denn es gilt: je besser sich die Mitarbeiter auskennen, desto weniger Fehler passieren und desto besser ist die abgelieferte Arbeit.

Wie schon angedeutet, kann man “im laufenden Betrieb” nicht nur gegen Facebook-spezifische rechtliche Anforderungen verstossen, sondern man muss natürlich auch die allgemeinen werblichen Regeln beachten - beispielsweise in Sachen “vergleichende Werbung” (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / UWG).

Diese Erkenntnis stellt auch schon die Hälfte des Fazits: Wer die rechtlichen Grundregeln beherrscht und sich dazu ein wenig Zeit für die Facebook-spezifischen Regeln nimmt, der ist auf der sicheren Seite. Und: die Zeit für die rechtliche Einarbeitung in Facebook sollte man sich nehmen - schließlich handelt es sich um ein neues Massenmedium und nicht um einen kurzweiligen Hype oder eine Randerscheinung.

Themen: Social Media Marketing Facebook