Keywords legen fest, welche Google-Suchanfragen die Schaltung der AdWords-Anzeigen auslösen können. Ein T-Mobile-Händler könnte also “T-Mobile” als Keyword festlegen, sodass die Anzeigen bei Suchanfragen zu T-Mobile auftauchen. Das Benutzen von fremden Marken-Keywords in Google AdWords, also auch geschützten Markenbegriffen, ist laut diesem Urteil nun zulässig. Auch wenn diese aus dem unmittelbaren Wettbewerbsumfeld stammen. Das heißt ein Hemdenshop kann zum Beispiel Begriffe wie “Hugo Boss” oder “Ralph Lauren” für seine Werbebotschaften benutzen, ohne dass er diese Marken in seinem Sortiment führen muss. Trotzdem darf keine Verwechslungsgefahr zu einem authorisierten Händler oder dem Markeninhaber bestehen. Das betrifft vor allem die Domainbeschreibung. Zudem sind Subdomains oder Metatags, die den fremden Markennamen beinhalten, tabu.
Eine Folge dieser Entscheidung wird ein Preisanstieg bei einigen Keywords von eingetragenen Marken sein, da diese nun gefahrlos genutzt werden können. Außerdem wird befürchtet, dass manche Suchbegriffe gleichzeitig an Relevanz verlieren, da sie den Wettbewerb anheizen. Allerdings soll Wettbewerb ja bekanntlich das Geschäft beleben!